AGB Metallbearbeitung Bechtold GmbH und Alube GmbH & Co.KG

201A/03

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

I.     Allgemeines

 

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für den gesamten kaufmännischen Geschäftsverkehr mit dem Besteller oder anderen Auftraggebern (nachfolgend: „Besteller“), auch wenn auf sie bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.
  2. Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abwei­chende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltslos ausführen bzw. nicht ausdrücklich widersprechen.
  3. Mit der Auftragserteilung an uns erkennt der Besteller unsere Allgemeinen Geschäfts­bedingungen an.

 

II.    Angebote, Preise und Übernahme des Beschaffungsrisikos

 

  1. Sofern nicht anders vereinbart, sind unsere Angebote stets freibleibend und unver­bindlich, es sei denn, aus der schriftlichen Auftragsbestätigung ergibt sich etwas anderes.
  2. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Ände­rungen oder Ergänzungen des Auftrages oder sonstige Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls unserer schriftlichen Bestätigung.
  3. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Daten sind für die Ausfüh­rung von Aufträgen nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Muster gelten in jedem Fall nur als ungefähre Qualitäts-, Ansichts- und Farbproben. Offensichtliche Irrtümer binden uns nicht.
  4. Wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird, sind wir berechtigt, vom Besteller eine Vergü­tung für Beratungen, Modelle, Entwürfe und Berechnungen zu verlangen.
  5. Sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, gelten alle Preise ab Werk und verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer und ausschließlich Verpackung.
  6. Sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, betragen die Verpackungs­kosten 2,5 % des Nettowertes zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, es sei denn, wir weisen höhere bzw. der Besteller niedrigere Kosten nach. Auf unser Verlan­gen ist Verpackungsmaterial unverzüglich frachtfrei zurückzusenden, wofür wir eine angemessene Gutschrift erteilen.
  7. Unsere Preise sind errechnet auf Basis der bei der Auftragsbestätigung gültigen Mate­rialpreise, Löhne, Wechselkursverhältnisse, Fremdkosten etc. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise ohne zusätzlichen Gewinn auch bei Abschluss von Abruf­aufträgen angemessen – für den Besteller transparent – entsprechend der Verände­rung der vorgenannten Parameter zu erhöhen. Anzahlungen oder Vorauszahlungen des Bestellers ändern hieran nichts. Bei Aufträgen, für welche keine festen Preise vereinbart sind, gelten unsere am Liefertag gültigen Preise.
  8. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden sind. Dies gilt ebenso für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Besteller. Forderungsabtretungen des Bestellers bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.
  9. Eine etwaige Monierung unserer Rechnung muss seitens des Bestellers schriftlich und spätestens eine Woche nach Zugang der Rechnung erfolgen, ansonsten gilt die Rechnung als vom Besteller anerkannt. Solange der Besteller Mängelbeseitigungs­ansprüche geltend macht, ist die Verjährung unseres Vergütungsanspruchs gehemmt.
  10. Die Übernahme des Beschaffungsrisikos auch bei Gattungsschulden sowie generell von Garantien im Sinne des § 443 BGB bedarf der ausdrücklichen Vereinbarung.

 

III.   Lieferfristen, Liefermenge

 

  1. Liefer- und Ausführungstermine sind nur gültig und verbindlich, wenn sie von uns schriftlich ausdrücklich bestätigt werden.
  2. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller gegebenenfalls zu beschaffenden Genehmigungen, Freigaben, Materialbeistellungen, Unterlagen etc. sowie vor Eingang einer vereinbar­ten Anzahlung; sie setzt unter anderem die Klärung aller technischen Fragen voraus.
  3. Die von uns genannten Fristen haben nur die Bedeutung, dem Besteller einen unge­fähren Anhaltspunkt für die Leistung zu geben, es sei denn, wir haben ausdrücklich einen Fixtermin vereinbart. Unsere Liefer- und sonstige Leistungsfrist verlängert sich in jedem Fall um einen angemessenen Zeitraum, wenn der Besteller mit seinen Ver­pflichtungen uns gegenüber in Rückstand kommt, also selbst nicht ordnungsgemäß erfüllt.
  4. Die Liefer- bzw. Ausführungsfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefer­gegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft angezeigt ist.
    Die Lieferfrist verlängert sich bei höherer Gewalt, also auch bei Maßnahmen im Rah­men von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, Werkstoff- oder Energiemangel sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, z. B. Krieg, Handelsbeschränkungen, Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten und für den Fall, dass wir uns in Verzug befinden.
  5. Geraten wir in Lieferverzug, so beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit unsere Haftung hinsichtlich Schadensersatz statt der Leistung auf den Ersatz des vertrags­typisch vorhersehbaren Schadens.
    Hinsichtlich Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung beschränkt sich unsere Haftung bei leichter Fahrlässigkeit – soweit keine wesentliche Vertragspflicht verletzt ist – für jede vollendete Woche Verzug auf eine pauschalierte Entschädigung in Höhe von 1 %, maximal jedoch 5 % des Lieferwertes desjenigen Teils der Lieferung, der nicht vertragsgemäß genutzt werden konnte. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines höheren Verzögerungsschadens vorbehalten. Dies setzt jedoch voraus, dass eine uns zuvor gesetzte angemessene Nachfrist fruchtlos verstrichen ist.
    Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht, sofern ein kaufmännisches Fix­geschäft vereinbart wurde oder der Besteller aufgrund des von uns zu vertretenden Lieferverzuges geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung entfallen ist.
  6. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so können wir 25 % des vereinbarten Preises ohne Abzüge fordern, sofern der Be­steller nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in der Höhe der Pauschale entstanden ist. Im Übrigen bleibt uns, wie auch bei Sonderanfertigungen oder Sonderlieferungen, die Geltendmachung eines höheren nachzuweisenden Schadens auch hinsichtlich etwaiger Mehraufwendungen vorbehalten.
    Für Lagerung in unserem Werk sind wir unabhängig vom Zahlungsverzug berechtigt, mindestens 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat zu berechnen, es sei denn, der Besteller weist geringere oder wir höhere Kosten nach.
    Tritt der Besteller unberechtigt von dem erteilten Auftrag zurück, so können wir unbe­schadet der Möglichkeit, einen höheren Schaden geltend zu machen, 25 % des Ver­kaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrags entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren, uns der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
  7. Teillieferungen sind zulässig und stellen keinen Sachmangel dar.
    Eine Abweichung der Liefermenge um 10 % (Mehr- oder Minderlieferung) ist zulässig und stellt keinen Sachmangel dar.
  8. Bei Dauerabschlüssen sind uns Abrufe und Spezifikationen für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben. Für Dauerabschlüsse gelten die übrigen Regelungen entsprechend.

 

IV.  Gefahrübergang

  1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B. Versendungskosten oder Anfuhr übernommen haben. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen von uns gegen die üblichen Transportrisiken versichert.
  2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so tritt der Gefahrübergang am Tage der Anzeige der Versandbereitschaft ein.
  3. Verlangen wir nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von 5 Tagen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt.
  4. Angelieferte Gegenstände sind auch dann vom Besteller entgegenzunehmen, wenn sie unerhebliche Mängel aufweisen.

 

V.   Zahlungsbedingungen, Unsicherheitseinrede

  1. Wir sind berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheit zu verlangen.
  2. Sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, ist der Preis ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.

 

Die Annahme von Schecks und Wechsel erfolgt zahlungshalber. Bei Hereinnahme von Wechseln und Schecks, die wir ablehnen können, hat der Besteller die bank­mäßigen Diskont- und Einziehungsspesen sofort zu zahlen. Weitere Kosten durch Scheck- und Wechselhergaben gehen ebenfalls zu Lasten des Bestellers.

 

  1. Bei Erstaufträgen behalten wir uns vor, diese nur gegen Nachnahme oder Voraus­kasse auszuführen.
  2. Sind wir aus einem gegenseitigen Vertrag zur Vorleistung verpflichtet, können wir die uns obliegende Leistung verweigern, wenn nach Vertragsabschluss erkennbar wird, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird. Wir können dem Kunden dann eine angemessene Frist setzen, in welcher dieser Zug um Zug gegen unsere Leistungen nach seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Fristab­lauf sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
    Soweit wir unsere Leistung schon erbracht haben, können wir daraus resultierende noch nicht fällige Forderungen einschließlich solcher, für die Wechsel oder Schecks hingegeben wurden, mit sofortiger Wirkung fällig stellen. Stattdessen sind wir auch zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
  3. Das Recht zur vorzeitigen Fälligstellung von Forderungen aus dem Rechtsverhältnis steht uns ferner schon dann zu, wenn der Kunde mit mindestens 25 % seiner uns gegenüber bestehenden Gesamtverbindlichkeiten (einredefreier Hauptforderungen) länger als sechs Wochen in Zahlungsverzug geraten ist.
    Bei endgültigen Warenrücknahmen wegen Zahlungsschwierigkeiten oder Insolvenz des Kunden, erfolgt Gutschrift.

 

VI.  Eigentumsvorbehalt

 

  1. Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren vor, bis alle – auch künftige – Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller bezahlt, insbesondere auch ein Kontokorrentsaldo ausgeglichen und die gegebenen Wechsel und Schecks eingelöst sind. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand zurück­zunehmen. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Wir sind nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung unter Geltend­machung von Verwertungskosten befugt.
  2. Bei Eingriffen Dritter hinsichtlich des in unserem Eigentum stehenden Liefergegen­standes hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und unser Eigentum sowohl den Dritten als auch uns gegenüber schriftlich zu bestätigen. Der Besteller haftet für den bei uns entstandenen Ausfall. Eine Verpfändung oder Siche­rungsübereignung während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist untersagt.
  3. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; ins­beson­dere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Dieb­stahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Ansprüche gegen die Versi­cherung aus einem Schadensfall tritt der Besteller bereits jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware (Bruttobetrag unserer Rechnungen) an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.
  4. Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen uns nicht gehö­renden Gegenständen verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeite­ten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Gegenstand.
  5. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrenn­bar vermischt, so erwerben wir das Eigentum an der neuen Sache im Verhält­nis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen im Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so wird vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Der Besteller verpflichtet sich, uns Einblick in seine Unterlagen zu gewähren, soweit dies zur Ausübung unserer Rechte erforderlich ist.
  6. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist die Weiterveräußerung nur im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Besteller von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf seinen Kunden erst dann übergeht, wenn dieser seine Zahlungsver­pflichtungen erfüllt hat und auch der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachgekommen ist. Der Besteller tritt uns schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen mit Nebenrechten an uns ab. Die abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung aller in Nr. 1 genannten Ansprüche. Beim Weiterverkauf muss der Besteller in seinen Rechnungen den Namen unseres Fabrikates und die genaue Kennzeichnung aufführen.
  7. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als deren Wert den Wert der zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugeben­den Sicherheiten obliegt uns.

 

VII. Eigene Entwürfe, Zeichnungen, Formen, technische Angaben

  1. An Entwürfen, Zeichnungen, Kostenvoranschlägen, Formen, Vorrichtungen und anderen Unterlagen (im folgenden: Unterlagen) behalten wir uns eigentums- und urheberrechtliche (Verwertungs-)Rechte vor. Sie dürfen ohne unsere schriftliche ausdrückliche Erlaubnis Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
  2. Unterlagen sind für uns kostenfrei unverzüglich zurückzugeben, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird oder erledigt ist. Der Besteller darf auch keine Kopien behalten.
  3. Für die Herstellung von Gegenständen nach Zeichnungen, Modellen, Mustern, Skizzen oder sonstigen Unterlagen, die der Besteller uns übergeben hat, sichert dieser zu, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagen uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte, solche Gegenstände herzustellen oder zu liefern, so sind wir nicht verpflichtet, die Rechtslage nachzuprüfen, aber berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und Ersatz der aufgewendeten Kosten und des entgan­genen Gewinns vom Besteller zu verlangen.
  4. Der Besteller verpflichtet sich außerdem, uns auf erstes Anfordern von etwaigen An­sprüchen Dritter freizustellen. Die Freistellungspflicht des Bestellers bezieht sich auch auf alle Schäden und Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten erwachsen.
  5. Technische Angaben (z. B. Maße, spezifische Gewichte) in den Angeboten, Kata­logen und Auftragsbestätigungen stellen keine Zusage dar. Wir behalten uns Abwei­chungen von den Toleranzen nach den DIN- oder ISO-Normen vor.
  6. Werden aufgrund eingesandter Muster oder Zeichnungen Ausfallmuster hergestellt und dem Besteller zur Prüfung eingesandt, so sind diese für die Ausführung des Auftrages maßgebend.

 

VIII. Modelle und Muster des Bestellers

  1. Soweit der Besteller Modelle oder Muster zur Verfügung stellt, sind uns diese auf Kosten und auf Gefahr des Bestellers zuzusenden. Sie lagern bei uns auf Gefahr des Bestellers, zu ihrer Versicherung sind wir nicht verpflichtet.
  2. Wir haften grundsätzlich nicht für Pflichtverletzungen, welche aus Werkleistungen resultieren, die gemäß der vom Besteller geprüften Zeichnungen, Modelle, Formen und sonstigen Unterlagen und Angaben, welche vom Besteller als Fertigungsunter­lagen freigegeben wurden, erbracht wurden. Wir sind jedoch zu Änderungen berech­tigt, soweit uns diese aus technischen Gründen oder zur Verminderung des Risikos notwendig erscheinen. Die Kosten für die Instandhaltung, Änderung und den Ersatz seiner Modelle und Formen, an denen wir ein Pfandrecht haben, trägt der Besteller.
    Nicht benötigte Modelle und Muster können wir jederzeit auf Gefahr und auf Kosten des Bestellers an diesen zurücksenden. Ist uns die Rücksendung nicht möglich und kommt der Besteller unserer Aufforderung zur Abholung nicht nach oder sind seit der Anlieferung drei Jahre vergangen, sind wir zur weiteren Aufbewahrung nicht ver­pflichtet.
  3. Werden Modelle, Druckgussformen, Werkzeuge und andere technische Einrichtungen von uns oder in unserer Regie angefertigt, so hat der Besteller uns die Herstellungs­kosten zu erstatten, es sei denn, es wird schriftlich ausdrücklich etwas anderes ver­einbart. Die Modelle, Werkzeuge und sonstige Einrichtungen bleiben in unserem aus­schließlichen Eigentum, es sei den, es wird mit dem Besteller schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Dasselbe gilt für Änderungen sowie Ersatz­modelle und Folgeformen.
  4. Wenn der Besteller für von uns anzufertigende oder zu beschaffende Modelle und Formen Zeichnungen einsendet oder Angaben hierzu macht, ist er für die den Verwendungszweck sichernde Ausführung der von ihm gestellten Unterlagen verant­wortlich.
  5. Die Anzahl der zu bearbeitenden Teile muss die Zahl der bestellten Teile um 10 % übersteigen. Für Ausschuss, der beim Verarbeiten entsteht, ist vom Besteller kosten­los Ersatz zu liefern. Für die Rücklieferung der vollen Stückzahl können wir keine Gewähr übernehmen.

 

  1. Qualitätskontrolle
  2. Soweit wir uns verpflichten, für den Besteller im Rahmen dessen Qualitätskontrolle Einzelteile auf etwaige Produktionsfehler zu überprüfen, hat uns der Besteller ent­sprechende Grenzmuster (Sichtmuster), aus denen typische Fehler und Toleranzen ersichtlich sind, unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Diese Muster sind für die Beurteilung von Toleranzen verbindlich.
  3. Soweit nicht anders vereinbart, führen wir ausschließlich eine einfache visuelle Prüfung der Einzelteile durch. Die von dem Besteller beizustellenden zu prüfenden Teile dürfen höchstens 10 % mangelhafte Teile enthalten. Die von uns durchzu­führende Prüfung ist auf höchstens 4 leicht erkennbare Prüfungsmerkmale beschränkt. Erfüllen die zu prüfenden Teile und der Prüfungsauftrag die vorstehenden Anforderungen, so gilt die Ware auch dann als von uns vertragsgemäß geprüft, wenn nach der Prüfung noch ein branchenüblicher Anteil der Gesamtmenge der Teile einen Fehler ent­spre­chend der unter Nr. 1 genannten Grenzmuster aufweisen.
  4. Entsprechen die zu prüfenden Teile bzw. der Prüfauftrag den vorstehend unter Nr. 2 genannten Anforde­rungen in Bezug auf die Anzahl der mangelhaften Teile bzw. die Anzahl der Prüfmerkmale nicht, so werden wir den Besteller hierüber informieren. Verlangt der Besteller in Kenntnis der Abweichung dennoch lediglich eine einfache visuelle Prüfung, so gelten die Teile auch dann als vertragsgemäß geprüft, wenn nach der Prüfung in der Gesamtmenge eines jeden Lieferloses noch bis zu 20 % fehler­hafter Teile enthalten sind. Für etwaige Schäden haften wir gemäß Ziffer XI dieser Bedingungen. Die Haftung ist jedoch im Falle leichter Fahrlässigkeit gemäß Ziffer XI Nr. 1c maximal auf den jewei­ligen Auftragswert der für die konkret beanstandete Losgröße vereinbarten Vergütung beschränkt.

 

X.   Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung

  1. Mängel sind unverzüglich nach Feststellung uns gegenüber schriftlich zu rügen. Erkennbare Mängel sind uns hierbei spätestens innerhalb einer Woche nach Abliefe­rung der Ware am Bestimmungsort schriftlich anzuzeigen. Auf die Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB wird ausdrücklich verwiesen.
  2. Die in § 437 Nr. 1 und Nr. 3 BGB bezeichneten Mängelansprüche (auf Nacherfüllung, Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen) verjähren in einem Jahr, soweit das Gesetz bei Unternehmerrückgriff und bei Arglist nicht längere Fristen vorschreibt. Für Minderung und Rücktritt als nicht der Verjährung unterliegende Gestaltungsrechte bleibt es bei der gesetzlichen Regelung (§ 438 Abs. IV und V BGB).
  3. Bei begründeter Mängelrüge sind wir im Wege der Nacherfüllung – nach unserer Wahl – zur Nachbesserung oder Lieferung einer mangelfreien Sache verpflichtet. Verwei­gern wir beide Arten der Nacherfüllung, schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie dem Kunden unzumutbar, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu (Minderung des Preises oder Rücktritt vom Vertrag). Für Schadensersatzansprüche gilt Ziffer XI dieser Bedingungen).

 

  1. Schadensersatz und Haftungsbeschränkungen

 

  1. Wir haften
  1. ohne Einschränkung bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer Geschäftsführung, leitenden Angestellten und Erfüllungsgehilfen;
  1. ohne Einschränkung bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit;
  1. für Vorsatz und Fahrlässigkeit, wenn wir eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben; bei leichter Fahrlässigkeit ist unsere Haftung dann jedoch auf Ersatz des vorhersehbaren vertragstypischen Schadens begrenzt;
  1. im Rahmen einer von uns übernommenen Garantie (§ 443 BGB) sowie uneinge­schränkt, wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen haben;
  1. soweit nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Sachen ver­schuldensunabhängig für Tod, Körper- und Gesundheitsschäden oder Schäden an überwiegend privat genutzten Sachen gehaftet wird;
  1. bei Lieferverzug gemäß Ziffer III Nr. 5 und bei Qualitätskontrolle gemäß Ziffer IX Nr. 3 dieser Bedingungen.

 

  1. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz gegen uns sind ohne Rücksicht auf ihre Rechtsnatur ausgeschlossen. Dies betrifft auch Ansprüche aus außervertraglicher Haftung.
  2. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
  3. Im Bereich der Mängelhaftung gilt für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen und Ansprüchen auf Ersatz vergeblicher Aufwendung die Regelung unter Ziffer X dieser Bedingungen.

 

XII. Schutzrechte; Rechtsmängel

  1. Ansprüche des Bestellers wegen Schutzrechtsverletzungen (gewerbliche Schutz­rechte, Urheberrechte etc.) sind ausgeschlossen, soweit er diese zu vertreten hat. Soweit die Lieferung durch uns frei von Schutzrechten vereinbart ist, bezieht sich dies lediglich auf das Land des Lieferortes.
  2. Ausgeschlossen sind auch Ansprüche des Bestellers, soweit die Schutzrechts­verletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine von uns nicht voraus­sehbare oder vereinbarte Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Liefe­rung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird.
  3. Sofern wir zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet sind, richtet sich diese nach Ziffer XI.

 

XIII. Rücktrittsrecht des Kunden, Vertragsanpassung

  1. Eine Pflichtverletzung durch uns berechtigt den Kunden nur dann zum Rücktritt, wenn wir diese zu vertreten haben. Hiervon ausgenommen ist das Rücktrittsrecht beim Vorliegen eines Mangels.
  2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse, z. B. im Sinne von Ziffer III. Ziff. 4, die wirtschaft­liche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass hierfür Schadensersatz zu zahlen sind. Wollen wir von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so werden wir dies dem Besteller mitteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

 

XIV. Datenschutz

Wir sind berechtigt, alle die Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden betreffenden Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten bzw. verarbeiten zu lassen.

  1. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
  1. Alleiniger Erfüllungsort ist Ölbronn-Dürrn, Mühlacker, Pforzheim.
  2. Gerichtsstand ist bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Sitz, das Amtsgericht Pforzheim bzw. das Landge­richt Karlsruhe. Das Gleiche gilt, wenn zum Zeitpunkt der Klagerhebung der Sitz des Bestellers unbekannt ist oder dieser seinen Sitz ins Ausland verlegt hat. Vorstehendes gilt auch für Scheck- und Wechselklagen. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
  3. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG), auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat.

 

XVI. Verbindlichkeit des Vertrags / Salvatorische Klausel

  1. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen im Übrigen wirksam. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck am ehesten entspricht. Gleiches gilt, wenn sich bei Vertragsdurchführung eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt.
  2. Vorstehendes gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine der Parteien darstellen würde.